Frauenquote in Unternehmen: Was müssen Betriebe beachten?
In der Öffentlichkeit wird häufig missverstanden, wie die Vorgaben zur Frauenquote im Gesetz im Einzelnen geregelt sind. Fest steht: Die Änderungen betreffen nur Unternehmen, die bestimmte Kriterien erfüllen.
Die Auflagen für die Privatwirtschaft sind weniger streng als die Vorgaben für den öffentlichen Sektor. Konkret heißt das:
Gesetzliche Frauenquote in Vorständen von großen Privatunternehmen
Ab August 2022, also ein Jahr nach dem Inkrafttreten des FüPoG II, müssen börsennotierte und paritätisch bestimmte Privatunternehmen auf einen Mindestanteil von Frauen in ihren Vorständen achten.
Gemeint sind Unternehmen, welche die folgenden Kriterien erfüllen:
- Die Aktien des Unternehmens werden an der Börse gehandelt.
- In dem Unternehmen kommt das Mitbestimmungsgesetz zum Tragen, das die Bildung und die Zusammensetzung des Aufsichtsrats regelt. In der Praxis trifft dies auf Unternehmen mit einer Mindestgröße von 2.000 Mitarbeitern zu.
- Der Vorstand muss aus mehr als drei Personen bestehen.
In der Praxis betrifft das FüPoG II derzeit nur 66 Unternehmen der Privatwirtschaft in Deutschland (Stand: Januar 2022). Etwa zwei Drittel dieser Unternehmen erfüllen bereits die Voraussetzungen der Frauenquote, wie sie im neuen Gesetz geregelt sind.
Frauenquote: Gesetz bringt strengere Regelungen für den öffentlichen Sektor
Noch strengere Auflagen gelten für Unternehmen mit mehrheitlicher Beteiligung des Bundes, wie zum Beispiel die Deutsche Telekom AG und die Deutsche Bahn AG.
Hier gilt schon in Vorständen ab zwei Personen eine Mindestbeteiligung von einer Frau. Die Regelung ist unabhängig davon, ob ein Unternehmen börsennotiert oder paritätisch ist.
Im öffentlichen Dienst wird demnach mit besonders gutem Beispiel vorangegangen: Hier sollen bis 2025 die Hälfte aller Führungspositionen mit Frauen besetzt sein.